Auszug aus der Stiftungsurkunde
Artikel 2: Zweck
Die Stiftung bezweckt die finanzielle Unterstützung von Personen, die eine Ausbildung ohne kantonale Ausbildungsbeiträge absolvieren und vorzugsweise im Kanton Bern wohnen.
Die Stiftung kann alle Geschäfte vornehmen, die zur Zweckerreichung geeignet sind.
Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck.
Artikel 3: Dauer
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Sie nimmt ihre Tätigkeit nach Eintragung im Handelsregister auf.
Artikel 4: Stiftungsvermögen
Der Stiftung wird anlässlich der Errichtung das bisherige Vermögen der Mushafenstiftung und des Schulseckel-Fonds gewidmet.
Das Stiftungskapital wird durch Zuwendungen der Stifter oder von Dritten sowie Erträgen des Stiftungsvermögens geäufnet.
Im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet der Stiftungsrat über Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens.
Artikel 5: Organe
Die Stiftung hat folgende Organe:
a) den Stiftungsrat;
b) die Geschäftsleitung, sofern die Geschäftsführung delegiert ist;
c) die Revisionsstelle, soweit nicht durch die Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Revisionspflicht verfügt wurde.
Artikel 6: Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
Davon wird mindestens je ein Vertreter vom Kanton Bern und von der Burgergemeinde Bern bestimmt.
Artikel 10: Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt eine externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen für jeweils ein Jahr; sie ist wiederwählbar. Die Revisionsstelle muss unabhängig sein; sie darf insbesondere nicht dem Stiftungsrat angehören und auch in keinem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen.
Artikel 12: Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht obliegt der kantonalen Aufsichtsbehörde.