Richtlinien zur Vergabe von Ausbildungsbeiträgen

A.    Form und Voraussetzungen der Unterstützung

Die Stiftung Mushafen unterstützt in Form von Ausbildungsbeiträgen Personen, die eine Ausbildung ohne kantonale Ausbildungsbeiträge absolvieren und vorzugsweise im Kanton Bern wohnen.Bei minderjährigen Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern müssen deren Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben.

Volljährige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen bei Beginn der Ausbildung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz mindestens seit 2 Jahren im Kanton Bern haben.

Die zu unterstützenden Personen müssen von der Stiftung unabhängig sein und dürfen insbesondere in keinem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zur Stiftung oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einem Stiftungsrat stehen.

Ausbildungsbeiträge werden nur an Personen ausgerichtet, welche in ihrem Gesuch an die Stiftung Mushafen darlegen können, dass

  • die Aus- oder Weiterbildung ihrer beruflichen Laufbahn dient,
  • sie unter Vorlage eines Budgets mit den jährlichen Einnahmen und Ausgaben minderbemittelt sind und
  • alle anderen Finanzierungsquellen (Sozialhilfe, IV-Beiträge, Elternunterstützung, kantonale Stipendien, etc.) bereits ausgeschöpft hat oder diese aus überzeugenden Gründen nicht ausschöpfen kann. Abschlägige Entscheide anderer Finanzierungsquellen werden vorgelegt.
  • Es werden keine Beiträge an Ausbildungen gewährt, die der Pflege eines Hobbies dienen oder der Freude willen besucht werden.

B.     Unterstützungsbedingungen

Zweckgebundene Verwendung der Ausbildungsbeiträge

Die zugesprochenen Gelder sind zweck- und personengebunden. Leistungsempfänger:innen verpflichten sich, die zugesprochenen Ausbildungsbeiträge ausschliesslich für die aufgeführte Ausbildung zu verwenden. Die Stiftung Mushafen behält sich vor, bei nicht bewilligten Änderungen, zugesagte Gelder nicht auszuzahlen bzw. bereits ausbezahlte Gelder von den Leistungsempfänger:innen zurückzufordern.

Meldepflicht und Berichterstattung

Sämtliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Unterstützungsbedingungen auf Seiten der Leistungsempfänger:innen, sind der Stiftung Mushafen unmittelbar mitzuteilen. Dies betrifft namentlich:

  • Änderungen/Wechsel Abbruch der Ausbildung
  • Adressänderungen
  • Wesentliche Änderungen betreffend Budgetplanung und/oder Finanzierung der Ausbildung (z. B. Beiträge Dritter, Stipendienbeiträge durch Kanton oder andere Stiftungen)
  • Änderungen bei den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Am Ende der Unterstützungsperiode informiert der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin über den Stand der Ausbildung und stellt nach Abschluss der Ausbildung der Stiftung Mushafen eine Kopie des Abschlussdokuments zu. Der Stiftungsrat kann Rückmeldungen zum Ablauf des Gesuchverfahrens einholen.

Publikationen der Stiftung Mushafen

Die Leistungsempfänger:innen erklären sich mit der öffentlichen und anonymisierten Berichterstattung über die Unterstützung einverstanden.

Eingabetermine

Der Stiftungsrat entscheidet jährlich an zwei Sitzungen über die Gesuche. Die folgenden Eingabetermine sind zu beachten:

  • 28./29. Februar
  • 31. Oktober

Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht. Der Rechtsweg gegen einen abschlägigen Entscheid über ein Beitragsgesuch ist ausgeschlossen.

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Einzureichende Dokumente

Dem Stiftungsrat sind die folgenden Informationen/Dokumente schriftlich einzureichen. Unvollständige Gesuche können nicht berücksichtigt werden.

  • Ausgefülltes und vollständiges Beitragsgesuch
  • alle im Beitragsgesuch aufgeführten Beilagen

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